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Allgemeine Geschäftsbedingungen

LEVR GmbH Berliner Allee 12 30175 Hannover

Stand: 12.04.2023

1. Geltungsbereich

1.1 Die LEVR GmbH (nachfolgend „die Gesellschaft“) erbringt Beratungs-, Planungs-, Organisations-, Schulungs-, sowie sonstige Dienstleistungen und bietet Anwenderunterstützung bei Inbetriebnahme und Integration der Software HubSpot (im Folgenden "Dienstleistungen") gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (im Folgenden "Auftraggeber") ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Dies gilt auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien.

1.2 Die Verantwortung für die Leistungssteuerung und den Leistungserfolg liegen bei dem Auftraggeber. Insbesondere ein Beratungs-, Planungs-, Organisations-, Schulungs- oder Anwenderunterstützungserfolg wie auch eine Fehlerbeseitigung ist nicht geschuldet.

1.3 Von diesen AGB kann nur durch ausdrückliche, individualvertragliche Vereinbarungen in Textform zwischen der Gesellschaft und dem Auftraggeber abgewichen werden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden durch die Gesellschaft nicht anerkannt, sofern die Gesellschaft diesen nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

2. Anzeige der Unternehmereigenschaft

Die Gesellschaft weist darauf hin, dass sich die Dienstleistungen der Gesellschaft ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB richten. Infolgedessen ist die Gesellschaft berechtigt von den Auftraggebern bei Vertragsschluss einen entsprechenden Nachweis der Unternehmereigenschaft des Auftraggebers zu verlangen. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind von dem Auftraggeber vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben .

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1 Die Darstellung der Dienstleistungen auf der Website der Gesellschaft stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Bei Interesse seitens des Auftraggebers an den Dienstleitungen der Gesellschaft, kann über den Button „Kontakt“ unter Hinterlegung des Vor- und Nachnamens, der EMail-Adresse des Auftraggebers sowie einer inhaltlichen Beschreibung der benötigten Dienstleitung die Kontaktaufnahme mit der Gesellschaft erfolgen. Die Nachricht über den Button „Kontakt“ stellt kein verbindliches Angebot des Auftraggebers dar. Im Folgenden wird die Gesellschaft mit dem potenziellen Auftraggeber ein unverbindliches Erstgespräch vereinbaren. Im Anschluss an das Erstgespräch wird die Gesellschaft das Anliegen des potenziellen Auftraggebers prüfen und dem potenziellen Auftraggeber ein verbindliches Angebot übermitteln, sofern das Anliegen bedient werden kann. Ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Gesellschaft kommt zustande, wenn der Auftraggeber dieses Angebot durch gesonderte Erklärung mündlich oder in Textform oder durch schlüssiges Verhalten (z.B. Teilnahme an einem Kick-Off Meeting) annimmt.

3.2 Die im Rahmen der Vertragsanbahnung abgegebenen Anfragen und Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, soweit die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann.

3.3 Ein Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in Deutsch .

3.4 Die Vertragsbestimmungen nebst AGB stellt die Gesellschaft mit dem verbindlichen Angebot nach dem Erstgespräch dem Auftraggeber auf ihrer Homepage zur Verfügung. Eine nochmalige Übersendung der AGB nach Vertragsschluss erfolgt nicht.

4. Dienstleistungen der Gesellschaft

4.1 Die Gesellschaft erbringt die im jeweiligen Angebot der Gesellschaft und/oder dem Vertrag mit dem Auftraggeber (im folgenden "Vertragsunterlagen") nach Inhalt und Umfang abschließend festgelegten Dienstleistungen.

4.2 Die Gesellschaft erbringt nur Dienstleistungen im Zusammenhang mit Anwendungsfragen rund um die Software HubSpot. Die Behebung von Fehlern in der Software ist hiervon nicht umfasst.

4.3 Nicht in den Dienstleistungen der Gesellschaft enthalten sind: - Dienstleistungen außerhalb vereinbarter Zeiten der Supportbereitschaft; - Dienstleistungen für die Anwendung der Software HubSpot, soweit diese durch den Auftraggeber nicht unter den vorgegebenen Einsatzbedingungen genutzt wird; - Dienstleistungen für die Anwendung der Software HubSpot, soweit diese eigenmächtig durch vorgenommene Programmierarbeiten des Auftraggebers oder einem von ihm beauftragten Dritten verändert wurde und - Dienstleistungen für Hardware, Computerprogramme oder Teile davon die nicht im Zusammenhang mit der Anwendung der Software HubSpot stehen.

4.4 Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der vereinbarten Dienstleistungen bedürfen einer ausdrücklichen  Vereinbarung der Vertragsparteien, die in Textform zu dokumentieren ist.

4.5 Die Gesellschaft erbringt ihre Dienstleistungen entsprechend dem bei Abschluss des Vertrags geltenden aktuellen Stand der Technik, soweit die Parteien nicht etwas Abweichendes vereinbaren.

4.6 Bei der Wahl des Ortes der einzelnen Dienstleistungen ist die Gesellschaft grundsätzlich frei, es sei denn, die Dienstleistungserbringung kann nur an einem bestimmten Ort erfolgen oder die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

5. Mitarbeiter der Gesellschaft

5.1 Die Gesellschaft wird im Rahmen der Dienstleistungserbringung ausreichend qualifizierte Mitarbeiter nach eigener Auswahl einsetzen und behält sich vor, die geschuldeten Dienstleistungen ganz oder teilweise durch Dritte zu erbringen, es sei denn, dies ist dem Auftraggeber unzumutbar oder es handelt sich um höchstpersönliche Pflichten der Gesellschaft .

5.2 Mitarbeiter der Gesellschaft, welche diese zur Erbringung von Dienstleistungen auch in den Räumen des Auftraggebers einsetzt, unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Die Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern .

6. Leistungen des Auftraggebers und Zusammenarbeit der Vertragsparteien

6.1 Die Erfolgsverantwortung für Leistungen unter diesem Vertrag verbleibt bei dem Auftraggeber.

6.2 Der Auftraggeber trägt Sorge, dass der Gesellschaft alle für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Informationen zugänglich gemacht werden, ferner dieser alle Vorgänge und Umstände, die für die Erfüllung des Auftrags von Belang sein können, zur Kenntnis gelangen.

6.3 Darüber hinaus schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags notwendig sind. Dies umfasst unter anderem je nach Erforderlichkeit den Zugang vor Ort bei dem Auftraggeber oder via Fernzugriff auf erforderliche Arbeitsmaterialien, Arbeitsplätze, Zutritt zu den Räumlichkeiten und Zugang zu den Mitarbeitern des Auftraggebers während der üblichen Geschäftszeiten sowie Zugang zu den IT-Systemen des Auftraggebers, sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis der Gesellschaft zugeordnet wurden.

6.4 Es obliegt dem Auftraggeber seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Darüber hinaus hat der Auftraggeber der Gesellschaft das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Dienstleistungen zu erbringen.

6.5 Die von dem Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht nur bloße Obliegenheiten dar. Sollte es durch unzureichende, nicht rechtzeitige oder unvollständige Leistungen des Auftraggebers zu zusätzlichem Aufwand oder Schäden auf Seiten der Gesellschaft kommen, so hat der Auftraggeber diese gemäß Ziffer 9, unbeschadet weiterer Rechte, der Gesellschaft zu vergüten und/oder zu ersetzen. Darüber hinaus ist die Gesellschaft von der Erbringung der betroffenen Dienstleistung befreit.

6.6 Die Vertragspartner benennen einander jeweils schriftlich eine Kontaktperson, die verbindliche Informationen erteilt und befugt ist, Entscheidungen im Namen der jeweiligen Vertragspartei zu treffen oder zu veranlassen. Die Parteien sind jederzeit berechtigt, die Kontaktperson mittels einer Erklärung in Textform gegenüber der anderen Partei auszutauschen. Auskünfte und Entscheidungen durch die Kontaktperson des Auftraggebers erfolgen auf Verlangen der Gesellschaft schriftlich.

6.7 Die Ansprechpartner koordinieren die Durchführung des Projektes. Sie stimmen vor allem das weitere Vorgehen, die geplanten Arbeitsergebnisse und die weiteren Leistungen des Auftraggebers ab .

7. Termine und Fristen

7.1 Die Gesellschaft erbringt ihre Dienstleistungen werktags von 09:00 bis 18:00, soweit die Parteien nicht etwas Gesondertes vereinbart haben. Werktage sind die Tage von Montag bis Freitag unter Ausschluss bundeseinheitlicher Feiertage. Für die Zeiträume gelten die Zeiten der Zeitzonen am Sitz der Gesellschaft.

7.2 Termine und Fristen für Dienstleistungen der Gesellschaft (im folgenden "Leistungszeiten") werden die Vertragspartner einvernehmlich festlegen und schriftlich festhalten . Nur dann sind sie verbindlich.

7.3 Bei höherer Gewalt oder sonstigen von der Gesellschaft nicht zu vertretenden Leistungshindernissen verschieben sich die Leistungszeiten entsprechend zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

8. Nutzungs- und Eigentumsrechte

Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung der Vergütung gemäß Ziffer 9 an den von der Gesellschaft entwickelten Arbeitsergebnissen, soweit diese selbstständige und schutzfähige Werke der Gesellschaft sind, grundsätzlich ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht; die Arbeitsergebnisse dürfen für eigene interne Zwecke  genutzt werden. Dies umfasst auch die Nutzung durch Dritte für den Auftraggeber.

9. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Vergütungsanpassung

9.1 Der Auftraggeber vergütet die Dienstleistungen der Gesellschaft grundsätzlich nach Zeitaufwand gemäß den in den Vertragsunterlagen festgelegten Honorarsätzen (Honorarbasis).

9.2 Die ausgewiesenen Honorarsätze sind jeweils Nettobeträge. Anfallende Zölle, Steuern und sonstige Abgaben entrichtet der Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zusätzlich .

9.3 Die Gesellschaft wird die erbrachten Dienstleistungen gegenüber dem Auftraggeber dokumentieren und monatlich gemäß dieser Dokumentation nach Zeiteinheiten von je 15 Minuten abrechnen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist diesem die Dokumentation der Gesellschaft vorzulegen .

9.4 Die Gesellschaft ist berechtigt, die Honorarsätze für die vereinbarten Dienstleistungen angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages die für die Erbringung der Dienstleistungen anfallenden erforderlichen Kosten sich insgesamt erhöht haben. Die Bezifferung der Erhöhung erfolgt unter Berücksichtigung gegebenenfalls eingetretener Kostenersparnisse. Die Gesellschaft hat die Erhöhung drei (3) Monate vor Inkrafttreten dem Auftraggeber anzuzeigen. Die Gesellschaft weist ebenso auf das Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers innerhalb von sechs (6) Wochen ab Eintritt der Erhöhung, die Kündigungsfrist sowie die Folgen einer nicht fristgerechten Kündigung hin. Soweit der Auftraggeber von dem ihm mitgeteilten Recht keinen Gebrauch macht, wird der Vertrag zu den neuen Konditionen fortgesetzt.

9.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Rechnungsstellung jeweils zum Monatsende. Die Rechnung ist 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu zahlen. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist das Datum, an dem der Auftraggeber den Überweisungsauftrag erteilt .

9.6 Vereinbaren die Parteien im Zusammenhang mit einem eigenständigen Dienstleistungskonvolut einen Festpreis, so sind, soweit nicht anders vereinbart, 30% der vereinbarten Vergütung mit Vertragsschluss fällig. Im Übrigen erfolgt die Abrechnung monatlich. Die Punkte 8.2, 8.3 und 8.5 geltend hierfür entsprechend. Dienstleistungen über das vereinbarte eigenständige Dienstleistungskonvolut hinaus, sind der Gesellschaft nach Honorarbasis wie vorgenannt zu vergüten .

10. Vertragslaufzeit und Kündigung

10.1 Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Anschließend verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird .

10.2 Haben die Parteien ein eigenständiges Dienstleistungskonvolut zum Festpreis vereinbart, ohne dabei einen Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen zu haben, so endet der Vertrag, je nachdem was früher eintritt, wenn

a) die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden oder

b) der Vertrag von einer Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt wurde.

10.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber den Vertrag nach 10.2 b) gegenüber der Gesellschaft kündigt, hat die Gesellschaft einen Anspruch auf die Vergütung für die schon erbrachten Leistungen.

10.4 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

10.5 Im Falle einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, stehen der Gesellschaft in Bezug auf die noch nicht erbrachten Leistungen die noch ausstehende Vergütung bis zum nächstmöglichen ordentlichen Beendigungszeitpunkt zu, soweit die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers veranlasst wurde. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche der Gesellschaft bleiben hiervon unberührt.

10.6 Kündigungen bedürfen der Schriftform.

11. Schutzrechte Dritter

11.1 Werden durch die vertragsgemäße Nutzung der unter diesem Vertrag von der Gesellschaft erstellten Arbeitsergebnisse Schutzrechte Dritter verletzt, so wird die Gesellschaft den Auftraggeber von gerichtlich rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte Dritter freistellen, sofern und soweit die Arbeitsergebnisse nicht auf Vorgaben oder Beistellungen des Auftraggebers beruhen.

11.2 Der Auftraggeber wird

a) die Gesellschaft unverzüglich schriftlich von geltend gemachten Ansprüchen im Zusammenhang mit Schutzrechten Dritter informieren;

b) der Gesellschaft die Entscheidung über die Abwehr der Ansprüche überlassen und

c) der Gesellschaft alle zur Verteidigung gegen einen solchen Anspruch vorhandenen und erforderlichen Informationen und Unterstützungshandlungen zur Verfügung stellen.

11.3 Die Verpflichtungen zur Freistellung durch die Gesellschaft entfällt, wenn der Auftraggeber bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter und der Minderung mögliche Schäden nicht im Einvernehmen mit der Gesellschaft handelt.

12. Haftung, Garantien

12.1 Die Gesellschaft, ihre gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften in allen Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

12.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit im Falle der Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszweckes ist (Kardinalpflicht), haftet die Gesellschaft der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. In allen anderen Fällen ist die Haftung der Gesellschaft vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 12.3 ausgeschlossen.

12.3 Die Haftung der Gesellschaft für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

12.4 Darstellungen, Beschreibungen, Dokumentationen, Technical Whitepaper oder sonstige Veranschaulichungen sind Ausführungen zur Art der Leistung, stellen jedoch keine Garantie dar. Garantien erfolgen ausschließlich, ausdrücklich und schriftlich durch die Geschäftsführung der Gesellschaft.

13. Geheimhaltung, Datenschutz und Loyalität

13.1 Die Parteien werden alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts ihres Vertrages sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) vertraulich behandeln. Dies umfasst insbesondere Betriebsgeheimnisse und Kundeninformationen des Auftragsgebers. Die empfangende Partei („Empfänger“) wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Vertraulichkeitsstufe behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

13.2 Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien zugrundeliegenden Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der herausgebenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte oder mit der Auftragsdurchführung nicht befasste eigene Mitarbeiter der empfangenden Partei nicht gestattet. Die Zustimmung hat schriftlich zu erfolgen.

13.3 Soweit aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich, ist der Empfänger zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Der Empfänger wird die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

13.4 Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben entsprechend schriftlich verpflichten und dies auf Verlangen gegenüber der herausgebenden Partei nachweisen. Dies hat jeweils unter der Maßgabe zu erfolgen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Vertragsverhältnisses hinaus fortbesteht, soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

13.5 Nicht von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit umfasst sind Informationen, die

a) bei Vertragsschluss der Parteien bereits allgemein bekannt sind oder nachträglich allgemein bekannt werden, ohne dass dem ein Verstoß gegen die zwischen den Parteien bestehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen zugrunde liegt,

b) welche die Empfänger unabhängig von der gemeinsamen Zusammenarbeit entwickelt haben oder

c) der Empfänger von Dritten oder unabhängig von der vertraglichen Zusammenarbeit durch die offenlegende Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat. Die Partei, welche sich auf diese Ausnahme beruft, hat den Nachweis über das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Voraussetzungen zu erbringen.

13.6 Nach Beendigung des Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf deren Aufforderung hin herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, an denen eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, Informationen, an denen eine Partei ein Nutzungsrecht erworben hat, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.

13.7 Die Parteien sind zur Wahrung während der gesamten vertraglichen Zusammenarbeit sowie darüber hinaus für eine Zeitraum von 24 Monaten nach deren Beendigung zur Vertraulichkeit verpflichtet.

13.8 Die Gesellschaft ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie beispielsweise Ideen, Konzepte, Methoden und Know-How zu nutzen, welches im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der von der Gesellschaft zu Vertragszwecken eingesetzten Mitarbeiter verhaftet ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt. 

13.9 Die Parteien halten die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlich gesetzlichen Vorgaben ein. Sofern und soweit die Gesellschaft im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.

13.10 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie unterlassen es insbesondere für die Dauer der gegenseitigen Vertragsbeziehungen sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung der Vertragsbeziehungen angestellte oder freie Mitarbeiter des jeweils anderen abzuwerben oder ohne dessen Zustimmung zu beschäftigen. Die Zustimmung ist zu erteilen, soweit das Arbeitsverhältnis durch die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Arbeit gebende Partei oder den Arbeitnehmer ohne ein Zutun der anderen Partei gekündigt wurde.

14. Vertragsstrafe

Für jeden Fall einer zurechenbaren Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung kann die Gesellschaft von dem Auftraggeber die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verlangen, die die Gesellschaft nach billigem Ermessen festlegen darf und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft wird. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.

15. Referenzfreigabe

15.1 Die Gesellschaft ist nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, diesen als Referenzkunden zu benennen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen. In diesem Fall bleibt die Gesellschaft berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial zu verbrauchen.

15.2 Die Referenz kann dabei auch online (Unternehmenswebseite, https://www.levr.de/) einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Auftraggebers erfolgen . Der Auftraggeber räumt der Gesellschaft zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der für diesen Zweck erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1 Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980) anzuwenden.

16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ist Hannover.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Der Auftraggeber kann gegen Forderungen der Gesellschaft nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen sowie nur aus solchen Forderungen Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Dies gilt auch für das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB, Mängeleinreden und sonstige Leistungsverweigerungsrechte. Die Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten durch den Auftraggeber setzt voraus, dass die gegenseitigen Forderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Geltung der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.